Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkommen bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII erreichen Geburtsjahrgänge vor dem 1. Januar 1947 die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die Jahrgänge 1947 bis 1958 erhöht sich diese Altersgrenze je Jahrgang um je einen Monat und für die Jahrgänge 1959 bis 1964 um je zwei Monate. Ab dem Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze somit bei 67 Jahren.

Vor dem Jahr 1947 geborene Personen erreichten die Altersgrenze mit 65 Jahren; für 1947 und später Geborene wird die Altersgrenze seit dem Jahr 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Hier dargestellt sind die die Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt (3. und 4. Kapitel des SGB XII) zur Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Ziel Nachhaltigkeitsagenda Ingolstadt:
V1.4: Armutsbekämpfung

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