Die wohnortnahe Versorgung der Grundschüler/-innen in Bayern regelt die sogenannte Sprengelpflicht Art. 42 BayEUG. Schüler/-innen einer Grundschule oder Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die jeweilige Bezirksregierung bestimmt für jede Grundschule ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel Art. 26 BayEUG. Die Stadt Ingolstadt als Sachaufwandsträger wird an der Sprengelfestlegung beteiligt. Zahlen zur einwohnergewichteten Luftliniendistanz sind aufgrund der Sprengelregelung für die Schulverwaltung nicht erforderlich und werden daher nicht erhoben.

Kommunen als Schulträger haben die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, die äußeren Rahmenbedingungen für den Betrieb von Schulen sicherzustellen. Sie stellen die Schulgebäude und beschäftigen das für den äußeren Betrieb der Schule notwendige Personal. Dies sind insbesondere Schulhausmeister und die Schulassistenz. Die Schulentwicklungsplanung gilt als ein wichtiges kommunales Steuerungsinstrument.

Ziel Nachhaltigkeitsagenda Ingolstadt
B2.3: Förderung der Bildungsteilhabe / Bildungsgerechtigkeit und lebenslangem Lernen

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