Als Langzeitleistungsbeziehende (LZB) werden - analog zur Darstellung der Kennzahlen nach § 48a SGB II - erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) bezeichnet, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig (gem. § 9 SGB II) nach dem SGB II waren.

Als Langzeitarbeitslose (LZA) gelten nach § 18 Abs. 1 SGB III alle Personen, die am jeweiligen Stichtag ein Jahr und länger bei einer Agentur für Arbeit oder bei einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II arbeitslos gemeldet waren.

Ziel Nachhaltigkeitsagenda Ingolstadt
V1.4: Armutsbekämpfung

Ingolstadtspezifischer Indikator

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